BFH - Beschluss vom 27.11.2002
XI B 115/00
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 490

NZB: Verfahrensmangel, Verstoß gegen den Inhalt der Akten

BFH, Beschluss vom 27.11.2002 - Aktenzeichen XI B 115/00

DRsp Nr. 2003/2628

NZB: Verfahrensmangel, Verstoß gegen den Inhalt der Akten

Die Rüge, das Urteil sei unter Verstoß gegen den Inhalt der Akten zustande gekommen, ist nur begründet, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt lässt (Anschluss an BFH-Beschl. v. 02.04.2002 - X B 56/01).

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte die Besteuerungsgrundlagen. Die Umsätze setzte das FA mit 100 000 DM um rd. 1/3 höher an als die mit 76 603 DM vorangemeldeten; die angegebene Vorsteuer von 15 076 DM übernahm es unverändert. Den Gewinn schätzte es ohne nähere Begründung auf 48 000 DM. Bei der Geschäftsaufnahme am Jahresanfang hatte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) einen Umsatz in Höhe von 80 000 DM und einen Gewinn von 10 000 DM als Planwerte genannt. Die Schätzungsbescheide wurden bestandskräftig.