OFD Cottbus - Verfügung vom 19.11.1998
InvZ 1260 - 35 - St 118

OFD Cottbus - Verfügung vom 19.11.1998 (InvZ 1260 - 35 - St 118) - DRsp Nr. 2008/81112

OFD Cottbus, Verfügung vom 19.11.1998 - Aktenzeichen InvZ 1260 - 35 - St 118

DRsp Nr. 2008/81112

InvZulG Gewährung von Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz; Erfüllung der Verbleibensvoraussetzungen bei Gerüstbauunternehmen

Mit der Bezugsverfügung hat die OFD zu investitionszulagerechtlichen Fragen bei Gerüstbauunternehmen Stellung genommen. Nach dem Ergebnis der Erörterungen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist nunmehr von folgenden Grundsätzen auszugehen:

  • Die aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993 und der Anlage B zur Handwerksordnung ersichtliche Definition des Berufsbildes der Gerüstbauer läßt keinen Raum für die Annahme, die Leistung des Gerüstbauers sei aufzuteilen in eine handwerkliche Leistung (Auf- und Abbau) und eine dazwischen liegende u. U. investitionszulageschädliche Nutzungsüberlassung.

    Nach dem Urteil des BFH vom 22. September 1977 IV R 51/72 - BStBl 1978 II 140 - ist die Tätigkeit des Gerüstbauers als Bauausführung anzusehen, die bei längerer Standzeit des Gerüstes zu einer Betriebsstätte führen kann.

    Daraus ergeben sich die nachstehenden Schlußfolgerungen:

    • Der Gerüstbauer erbringt eine einheitliche - unteilbare Werkleistung.