Der BFH hat mit Urt. v. 12. 1. 1996 -
Dieses Urt. ist nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Bis einschl. 1995 ist weiterhin nach dem BFH-Urt. v. 18. 5. 1990,BStBl II S. 909, und den darauf beruhenden Regelungen in Abschn. 39 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3
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