OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.06.2013
S 2745a A - 5 - St 51

OFD Frankfurt/Main - Verfügung vom 20.06.2013 (S 2745a A - 5 - St 51) - DRsp Nr. 2013/80517

OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 20.06.2013 - Aktenzeichen S 2745a A - 5 - St 51

DRsp Nr. 2013/80517

Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26.08.2010 - I B 49/10 - BStBl 2011 II S. 826

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 26.08.2010 - I B 49/10 - (BStBl 2011 II S.826) entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob die sog. Mindestgewinnbesteuerung gemäß § 10d Absatz 2 Satz 1 EStG 2002 n. F. verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann standhält, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen (hier: nach § 8c KStG) endgültig ausgeschlossen ist.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Frage der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 Absatz 2 FGO) von Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheiden wie folgt Stellung:

1 Aussetzung der Vollziehung ist auf Antrag in den in dem Beschluss genannten Fällen zu gewähren, in denen es aufgrund des Zusammenwirkens der Anwendung der Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Absatz 2 Satz 1 und 2 EStG oder § 10a GewStG und eines tatsächlichen oder rechtlichen Grundes, der zum endgültigen Ausschluss einer Verlustnutzungsmöglichkeit führt, zu einem Definitiveffekt kommt.

Im Einzelnen handelt es sich um Fälle