OFD München - Verfügung vom 25.10.1996
S 4500; siehe auch NWB DokSt Rz. 1/97

OFD München - Verfügung vom 25.10.1996 (S 4500; siehe auch NWB DokSt Rz. 1/97) - DRsp Nr. 2008/86093

OFD München, Verfügung vom 25.10.1996 - Aktenzeichen S 4500; siehe auch NWB DokSt Rz. 1/97

DRsp Nr. 2008/86093

§ 9 GrEStG Bemessungsgrundlage bei Erwerb kontaminierter Grundstücke und bei der Übernahme von Investitions- und Beschäftigungsgarantien

Es wurde die Frage aufgeworfen, nach welcher Bemessungsgrundlage sich die GrESt bemißt, wenn

1. Grundstückskaufverträge zugleich Regelungen über die Beseitigung von Altlasten enthalten,

2. der Erwerber sich verpflichtet, bestimmte Investitionen zu tätigen und/oder einen bestimmten Beschäftigungsstand aufzubauen bzw. beizubehalten, und deshalb ein geringer oder nur symbolischer Kaufpreis („1-DM-Vertrag”) vereinbart wird.

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der anderen Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

Zu 1.: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gelten bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Gegenleistung. „Sonstige Leistungen” sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH jedoch nur dann Teil der Gegenleistung, wenn der Erwerber sie als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder der Veräußerer sie als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt (BFH-Urt. v. 29. 6. 1988,BStBl II, 898, 900).