OFD Münster - Verfügung vom 17.05.2011
S 2334 - 10 - St 22 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 17.05.2011 (S 2334 - 10 - St 22 - 31) - DRsp Nr. 2011/80300

OFD Münster, Verfügung vom 17.05.2011 - Aktenzeichen S 2334 - 10 - St 22 - 31

DRsp Nr. 2011/80300

Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bei Gutscheinen und Einkaufsberechtigungen

Der BFH hat mit drei Grundsatzurteilen vom 11.11.2010 (VI R 21/09 , BStBl 2011 II S. 383, VI R 27/09, BStBl 2011 II S. 386, und VI R 41/10, BStBl 2011 II S. 389), in denen es um die Besteuerung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen ging, zur Unterscheidung von Barlohn und Sachlohn und in diesem Zusammenhang zur Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 44 € Stellung genommen. In den vom BFH entschiedenen Streitfällen ging es um folgende Sachverhalte:

  • Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken,

  • Arbeitnehmer hatten von ihrem Arbeitgeber anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € erhalten,

  • Arbeitnehmer durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.