Die obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, welche ustl. Konsequenzen eintreten, wenn ein gem. § 58 StBerG angestellter StB in den Briefbogen einer StB-Praxis ohne Hinweis auf das Angestelltenverhältnis aufgenommen und ein derartiger Briefbogen für die Erteilung von Gebührenrechnungen verwendet wird.
Nach dem Ergebnis der Erörterungen ändert die Aufnahme eines gem. § 58 StBerG angestellten StB in den Briefbogen einer StB-Praxis nichts daran, daß dieser Angestellte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG nichtselbständig tätig ist. Das gilt auch dann, wenn der Briefbogen keinen Hinweis auf das Angestelltenverhältnis enthält (vgl. § 16 Abs. 7 der Berufsordnung - BOStB). Personen, die im Innenverhältnis abhängig und damit nichtselbständig beschäftigt sind, können nicht durch ihr Auftreten nach außen als Unternehmer bzw. Mitunternehmer angesehen werden.
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