BFH - Beschluss vom 19.11.2003
I B 47/03
Normen:
FGO § 107 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 515
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8217/00

Offenbare Unrichtigkeit; Urteilsberichtigung

BFH, Beschluss vom 19.11.2003 - Aktenzeichen I B 47/03

DRsp Nr. 2004/2291

Offenbare Unrichtigkeit; Urteilsberichtigung

Eine einem Schreib- oder Rechenfehler ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 107 Abs. 1 FGO liegt vor, wenn es sich um ein Versehen handelt, durch das es, wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler, dazu kommt, dass das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Die ernsthafte Möglichkeit eines Fehlers in der Sachverhaltsermittlung, Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung schließt die Berichtigung nach § 107 FGO aus.

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) war streitig, ob eine Übernahme von Bürgschaften und deren Erfüllung durch die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --wie vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) so behandelt-- verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen. Das FG hat dies verneint und der Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2001 stattgegeben. Entsprechend dem von der Klägerin bezifferten Klagebegehren hat es die (im Gesamtvollstreckungsverfahren zur Tabelle anzumeldende) Körperschaftsteuer 1995 mit ... DM, den Solidaritätszuschlag 1995 mit ... DM, die Körperschaftsteuer 1996 mit ... DM und den Solidaritätszuschlag 1996 mit ... DM festgestellt.