I. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) war streitig, ob eine Übernahme von Bürgschaften und deren Erfüllung durch die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --wie vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) so behandelt-- verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen. Das FG hat dies verneint und der Klage mit Urteil vom 17. Dezember 2001 stattgegeben. Entsprechend dem von der Klägerin bezifferten Klagebegehren hat es die (im Gesamtvollstreckungsverfahren zur Tabelle anzumeldende) Körperschaftsteuer 1995 mit ... DM, den Solidaritätszuschlag 1995 mit ... DM, die Körperschaftsteuer 1996 mit ... DM und den Solidaritätszuschlag 1996 mit ... DM festgestellt.
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