(abgekürzt nach §§ 153 Abs. 1 StBerG, 267 Abs. 4 S. 1 StPO)
Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen hat durch das angefochtene Urteil dem Berufsangehörigen wegen Berufspflichtverletzung einen Verweis erteilt und gegen ihn eine Geldbuße von 2.000,-- DM verhängt.
Hiergegen wendet sich der Berufsangehörige mit seiner auf den Maßnahmenausspruch beschränkten Berufung.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A.
I.
Infolge der wirksamen Beschränkung der Berufung ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und mit den zugehörigen Feststellungen bindend.
1.
Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen hat zum Schuldspruch folgende Feststellungen getroffen:
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