OLG München - Urteil vom 01.06.1990
14 U 843/89
Normen:
BGB § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1, § 249 Satz 1, § 328 ; StBerG § 68 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 1127
WM 1991, 2042

OLG München - Urteil vom 01.06.1990 (14 U 843/89) - DRsp Nr. 1998/12998

OLG München, Urteil vom 01.06.1990 - Aktenzeichen 14 U 843/89

DRsp Nr. 1998/12998

1. Die Verjährungsfrist hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater beginnt - wenn es sich wie hier um die Übertragung von OHG-Anteilen handelt - mit Abschluß des notariellen Vertrags. 2. Der gleiche Beginn der Verjährungsfrist ist anzunehmen, wenn Schäden erst sukzessive eintreten. 3. Seit der Entscheidung BGHZ 96, 290 muß der Steuerberater seinen Klienten auch dahingehend aufklären, daß Ansprüche gegen ihn selbst bestehen und verjähren können; vor Ergehen der genannten Entscheidung verletzte ein Steuerberater seine Sorgfaltspflicht nicht schuldhaft, wenn er seinen Mandanten wegen Irrtums über seine Belehrungspflicht nicht auf die drohende Verjährung einer Schadenersatzforderung gegen sich selbst hinwies

Normenkette:

BGB § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1, § 249 Satz 1, § 328 ; StBerG § 68 ;
Fundstellen
NJW-RR 1991, 1127
WM 1991, 2042