OLG Köln - Urteil vom 02.12.2004
8 U 44/04
Normen:
BGB (a.F.) § 611 § 305 § 275 ; MinöStG § 12 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 490
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 149/03

Pflichten des Steuerberaters bei Übernahme umfassender Aufträge - Hinweispflicht zum ergänzenden Rechtsrat in Teilbereichen - Einlegung von Rechtsmitteln durch Geschädigten zur Schadensminderung

OLG Köln, Urteil vom 02.12.2004 - Aktenzeichen 8 U 44/04

DRsp Nr. 2005/10003

Pflichten des Steuerberaters bei Übernahme umfassender Aufträge - Hinweispflicht zum ergänzenden Rechtsrat in Teilbereichen - Einlegung von Rechtsmitteln durch Geschädigten zur Schadensminderung

1. Wird der Steuerberater von seinem Mandanten im Zusammenhang mit einer Betriebserweiterung (hier: Kfz-Betrieb, der seinen Geschäftsbereich auf den Verkauf aus den Niederlanden eingeführten Propangases ausdehnt) um Aufklärung gebeten, "was wir zu beachten haben", liegt darin ein umfassender steuerrechtlicher Beratungswunsch. Lässt der Steuerberater sich hierauf ein, schuldet er entweder die gewünschte umfassende Unterrichtung oder aber zu den Teilbereichen, in denen er selbst nicht hinreichend sachkundig ist (hier: Mineralölsteuerrecht), den Hinweis auf die Notwendigkeit ergänzender Einholung speziellen Rechtsrats.2. Die Pflicht zur Schadensabwendung und -minderung kann dem Geschädigten den Gebrauch von Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln gebieten. Bei der Prüfung der Frage, ob eine solche Maßnahme Aussicht auf Erfolg versprochen hätte, ist im Steuerberaterhaftungsprozess grundsätzlich davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung oder auch das Finanzgericht in der rechtlichen Beurteilung jeweils der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gefolgt wären.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 611 § 305 § 275 ; MinöStG § 12 ;

Gründe: