BGH - Beschluß vom 12.07.2007
IX ZR 69/04
Normen:
StBerG § 68 ;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 24.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 672/03
LG Meiningen, vom 19.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1098/00

Pflichten eines Steuerberaters

BGH, Beschluß vom 12.07.2007 - Aktenzeichen IX ZR 69/04

DRsp Nr. 2007/14645

Pflichten eines Steuerberaters

Ein Steuerberater ist verpflichtet, den für den erbetenen Rat wesentlichen Sachverhalt, ggfls. durch Rückfragen beim Mandanten, aufzuklären.

Normenkette:

StBerG § 68 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist nicht klärungsbedürftig. Der Steuerberater ist selbstverständlich verpflichtet, den für den erbetenen Rat wesentlichen Sachverhalt aufzuklären, gegebenenfalls durch Rückfragen beim Mandanten. Insoweit kommt eine andere Beurteilung als beim Rechtsanwalt nicht in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 2005 - IX ZR 425/00, WM 2005, 1813, 1815; v. 12. März 1986 - IVa ZR 183/84, WM 1986, 675, 676; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 507 ff.; ders. in DStR 2007, 673, 676; Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung 4. Aufl. Rn. 143). Dies sieht auch die Beschwerde nicht anders; sie zeigt auch keine Gegenmeinung oder einen Streit um diese Frage auf.