BFH - Beschluss vom 30.12.2004
II R 2/04
Normen:
BRAO § 4 § 8 Abs. 1 § 12 ; EuRAG § 2 § 27 § 28 § 29 ; FGO § 62a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 718
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 4790/01

Postulationsfähigkeit - in Österreich zugelassener Rechtsanwalt

BFH, Beschluss vom 30.12.2004 - Aktenzeichen II R 2/04

DRsp Nr. 2005/3146

Postulationsfähigkeit - in Österreich zugelassener Rechtsanwalt

1. Zur Postulationsfähigkeit nach § 62a FGO.2. Ein nur in Österreich zugelassener Rechtsanwalt hat nicht die Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 StBerG, er ist insbesondere kein Rechtsanwalt i. S. dieser Vorschrift und auch kein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt. Die von ihm eingelegte Revision ist unwirksam.

Normenkette:

BRAO § 4 § 8 Abs. 1 § 12 ; EuRAG § 2 § 27 § 28 § 29 ; FGO § 62a ;

Gründe:

I. Die in Österreich lebende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob Klage vor dem Finanzgericht (FG) wegen einer Erbschaftsteuerfestsetzung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--). Sie wurde hierbei vertreten durch den gerichtlich bestellten Sachwalter Rechtsanwalt Dr. L.H. aus Österreich. Auf richterliche Aufforderung hin benannte die Klägerin Herrn Rechtsanwalt (RA) G.H. als inländischen Zustellungsbevollmächtigten.