BFH - Beschluss vom 12.12.2018
IX B 20/18
Normen:
FGO § 62 Abs. 4 Satz 3, § 62 Abs. 2 Satz 1; StBerG § 3 Nr. 2, § 3 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 1350
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2974/17

Postulationsfähigkeit einer Partnergesellschaft mit Advocates nach britischem und Belastingsadviseuren nach niederländischem Recht

BFH, Beschluss vom 12.12.2018 - Aktenzeichen IX B 20/18

DRsp Nr. 2019/15547

Postulationsfähigkeit einer Partnergesellschaft mit Advocates nach britischem und Belastingsadviseuren nach niederländischem Recht

Vertretungsmangel bei Einreichung der Rechtsmittelbegründung NV: Eine Partnerschaftsgesellschaft, zu deren Partnern auch Advocates nach britischem und Belastingsadviseure nach niederländischem Recht gehören, ist vor dem BFH als solche nicht postulationsfähig.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. Januar 2018 - 14 K 2974/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4 Satz 3, § 62 Abs. 2 Satz 1; StBerG § 3 Nr. 2, § 3 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die fristgerecht eingegangene Begründung ist von einem nicht postulationsfähigen Bevollmächtigten unterzeichnet und eingereicht worden. Sie muss deshalb unberücksichtigt bleiben.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob sich die Kläger und Beschwerdeführer bei Einlegung der Beschwerde durch den in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) zugelassenen Rechtsanwalt ... wirksam haben vertreten lassen. Den Schriftsatz, der die Begründung der Beschwerde enthielt, hat Rechtsanwalt ... jedenfalls nicht unterzeichnet. Er ist von einem Belastingadviseur (NL), Advocate (GB) unterzeichnet.