BFH - Beschluss vom 15.12.2017
IX B 130/17
Normen:
FGO § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, § 74;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 346
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 25.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7053/17

Postulationsfähigkeit im Verfahren der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens durch das Finanzgericht

BFH, Beschluss vom 15.12.2017 - Aktenzeichen IX B 130/17

DRsp Nr. 2018/737

Postulationsfähigkeit im Verfahren der Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens durch das Finanzgericht

NV: Die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des FG ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Behörde eingelegt worden ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. September 2017 7 K 7053/17 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, § 74;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.