BFH - Beschluss vom 09.12.2002
XI B 219/02
Normen:
FGO § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 494

Prozessleitende Verfügung

BFH, Beschluss vom 09.12.2002 - Aktenzeichen XI B 219/02

DRsp Nr. 2003/3102

Prozessleitende Verfügung

Prozessleitende Verfügungen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dazu gehört auch die Anordnung der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2 ;

Gründe:

I. In der Sache ist streitig, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) freiberuflich oder gewerblich tätig ist. Während der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht am 11. November 2002 wurde die Sitzung mehrfach unterbrochen.

Mit der Beschwerde rügt der Kläger, dass die mündliche Verhandlung in der Zeit von 11.10 h bis 13.30 h zum Zwecke der Durchführung eines völlig anderen Verfahrens unterbrochen worden sei.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können prozessleitende Verfügungen (dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 128 Rz. 8) nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Zu den prozessleitenden Verfügungen gehört auch die Anordnung der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung. Vergleichbar ist dieser Fall der Entscheidung über eine Vertagung, über eine Verlegung (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. März 2000 VIII B 23/00, juris-Dokument STRE200050540) oder über die Unterbrechung des Verfahrens (BFH-Beschluss vom 27. Juli 1994 IV B 70/94, BFH/NV 1995, 324).

Fundstellen
BFH/NV 2003, 494