FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 14.12.2004
VII 198/04
Normen:
FGO § 45 Abs. 3 ;

Prozessrecht: Sprungklage bei Versäumung der Einspruchsfrist

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 14.12.2004 - Aktenzeichen VII 198/04

DRsp Nr. 2005/4386

Prozessrecht: Sprungklage bei Versäumung der Einspruchsfrist

Eine Sprungklage ist nicht an die beklagte Behörde zur Behandlung als Einspruch abzugeben, wenn die dafür erforderliche Monatsfrist nach dem Ablehnungsbescheid nicht eingehalten worden ist.

Normenkette:

FGO § 45 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide.

Der Beklagte erließ Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für die Monate Februar bis Dezember 2003 (zuletzt geändert am 14.5.2004) und hinsichtlich des Jahres 2004 für das I. Kalendervierteljahr (am 13.5.2004) und für II. Kalendervierteljahr 2004 (am 10.8.2004). Gegen den letztgenannten Bescheid ist am 18.8.2004 ein Einspruch eingelegt worden.

Mit Schreiben vom 26.7.2004, bei Gericht eingegangen am 27.7.2004, erhob die Klägerin Klage, in der sie sich ausdrücklich gegen Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide für den Zeitraum zwischen Februar 2003 und Juli 2004 wendet. Der im selben Schriftsatz gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist mit Beschuss des Gerichts vom 11.11.2004 zurückgewiesen worden (Az.: VII 197/04).

Die Klägerin rügt, dass der Beklagte keine Vorsteuern anerkannt und Umsätze willkürlich geschätzt habe.