FG München - Beschluss vom 07.11.2001
13 V 3786/01
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Prozesszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen, Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1993

FG München, Beschluss vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 13 V 3786/01

DRsp Nr. 2002/1108

Prozesszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen, Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1993

Auch eine vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen. Daher gehören Prozesszinsen zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren (Az. 13 K 5721/00), ob an den Antragsteller gezahlte Prozesszinsen in Höhe von 668.982 DM zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 12.12.2000, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1993 vom 10.8.1999 in Höhe von 347.628 DM für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage beim Finanzgericht München auszusetzen und die Verwirkung bereits angefallener Säumniszuschläge aufzuheben.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt,

den Antrag abzulehnen.

II.

Der Antrag ist unbegründet.