FG Berlin-Brandenburg, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10235/16
Qualifizierung von Zertifikaten als TermingeschäfteUnerheblichkeit des Ausmaßes der spezifischen Gefährlichkeit eines konkreten GeschäftsBetriebsausgabenabzugsverbot für Gebühren für eine verbindliche Auskunft
BFH, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen I R 24/19
DRsp Nr. 2022/9169
Qualifizierung von Zertifikaten als "Termingeschäfte"Unerheblichkeit des Ausmaßes der spezifischen Gefährlichkeit eines konkreten GeschäftsBetriebsausgabenabzugsverbot für Gebühren für eine verbindliche Auskunft
1. Der Begriff des "Termingeschäfts" i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist im Grundsatz nach wertpapier- und bankenrechtlichen Maßgaben zu bestimmen und vom Kassageschäft abzugrenzen. Das Ausmaß der spezifischen Gefährlichkeit eines konkreten Geschäfts spielt weder für die Qualifizierung als Termingeschäft noch als Kassageschäft eine Rolle (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 21.02.2018 – I R 60/16, BFHE 261, 35, BStBl II 2018, 637). Knock-out-Produkte in Form von Zertifikaten (hier: Unlimited TurboBull Zertifikate) unterfallen als Kassageschäfte nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG.2. Die Gebühren für eine verbindliche Auskunft unterfallen als "Kosten" dem Abzugsverbot nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG, wenn diese —abstrakt betrachtet— auf eine der in § 10 Nr. 2 Halbsatz 1 KStG genannten Steuern entfallen. Einer darüber hinausgehenden Akzessorietät, wonach die verbindliche Auskunft auf eine bestimmte, festgesetzte und nicht abziehbare Steuer entfällt, bedarf es nicht.
Tenor
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