BFH - Urteil vom 08.12.2021
I R 24/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AG 2022, 772
BB 2022, 1493
BB 2022, 1950
BFH/NV 2022, 1040
BFH/NV 2022, 835
DB 2022, 1616
DStR 2022, 1256
DStRE 2022, 825
FR 2023, 841
WM 2022, 1474
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10235/16

Qualifizierung von Zertifikaten als TermingeschäfteUnerheblichkeit des Ausmaßes der spezifischen Gefährlichkeit eines konkreten GeschäftsBetriebsausgabenabzugsverbot für Gebühren für eine verbindliche Auskunft

BFH, Urteil vom 08.12.2021 - Aktenzeichen I R 24/19

DRsp Nr. 2022/9169

Qualifizierung von Zertifikaten als "Termingeschäfte" Unerheblichkeit des Ausmaßes der spezifischen Gefährlichkeit eines konkreten Geschäfts Betriebsausgabenabzugsverbot für Gebühren für eine verbindliche Auskunft

1. Der Begriff des "Termingeschäfts" i.S. von § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ist im Grundsatz nach wertpapier- und bankenrechtlichen Maßgaben zu bestimmen und vom Kassageschäft abzugrenzen. Das Ausmaß der spezifischen Gefährlichkeit eines konkreten Geschäfts spielt weder für die Qualifizierung als Termingeschäft noch als Kassageschäft eine Rolle (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 21.02.2018 – I R 60/16, BFHE 261, 35, BStBl II 2018, 637). Knock-out-Produkte in Form von Zertifikaten (hier: Unlimited TurboBull Zertifikate) unterfallen als Kassageschäfte nicht dem Ausgleichs- und Abzugsverbot des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG. 2. Die Gebühren für eine verbindliche Auskunft unterfallen als "Kosten" dem Abzugsverbot nach § 10 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG, wenn diese —abstrakt betrachtet— auf eine der in § 10 Nr. 2 Halbsatz 1 KStG genannten Steuern entfallen. Einer darüber hinausgehenden Akzessorietät, wonach die verbindliche Auskunft auf eine bestimmte, festgesetzte und nicht abziehbare Steuer entfällt, bedarf es nicht.

Tenor