FG München - Beschluss vom 01.12.1999
13 K 3177/93
Normen:
AO 1977 § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a; AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 1 ; AO 1977 § 44 Abs. 1 ; EStG § 26 b; FGO § 155 ; FGO § 78 Abs. 1 S 1; KO § 100 ; ZPO § 240 ;

Recht eines Konkursverwalters auf Einsicht der Akten des von zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam betriebenen, aber infolge des Konkursverfahrens unterbrochenen Klageverfahrens wegen Einkommensteuer

FG München, Beschluss vom 01.12.1999 - Aktenzeichen 13 K 3177/93

DRsp Nr. 2001/10718

Recht eines Konkursverwalters auf Einsicht der Akten des von zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam betriebenen, aber infolge des Konkursverfahrens unterbrochenen Klageverfahrens wegen Einkommensteuer

Wird das von zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam betriebene Klageverfahren wegen Einkommensteuer aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des einen Ehegatten teilweise nach § 155 FGO i.V.m. § 240 ZPO unterbrochen, steht einem Gesuch des Konkursverwalters auf Einsicht der Akten dieses Verfahrens das Steuergeheimnis weder gegenüber dem Gemeinschuldner, da dieser zur Offenlegung seiner Vermögensverhältnisse nach § 100 KO verpflichtet ist, noch gegenüber dessen Ehegatten entgegen, weil aufgrund der Ehegattenzusammenveranlagung der Gemeinschuldner Gesamtschuldner der streitigen, die Konkursmasse betreffenden Einkommensteuerforderung ist.

Normenkette:

AO 1977 § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a; AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 1 ; AO 1977 § 44 Abs. 1 ; EStG § 26 b; FGO § 155 ; FGO § 78 Abs. 1 S 1; KO § 100 ; ZPO § 240 ;

Entscheidungsgründe:

I.