FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.08.2003
5 K 1324/99
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1 ; FGO § 91 Abs. 2 ; FGO § 90 ; FGO § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Rechtliches Gehör; Entscheidung trotz Ausbleibens des ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladenen Klägers; Feststellungsbescheid wegen Umsatzsteuer 12/1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.08.2003 - Aktenzeichen 5 K 1324/99

DRsp Nr. 2003/15331

Rechtliches Gehör; Entscheidung trotz Ausbleibens des ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladenen Klägers; Feststellungsbescheid wegen Umsatzsteuer 12/1996

1. Dem Gebot, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, wird grundsätzlich dadurch genügt, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt, die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt durchgeführt wird. 2. Unterlässt es der ordnungsgemäß geladene Kläger bzw. sein Bevollmächtigter, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, indem er ohne Darlegung von Hinderungsgründen auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet, kann eine Gehörsverletzung regelmäßig nicht angenommen werden.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1 ; FGO § 91 Abs. 2 ; FGO § 90 ; FGO § 155 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung einer Konkursforderung in Höhe von 196.455 DM wegen Umsatzsteuervorauszahlung Dezember 1996.