FG München - Beschluss vom 10.08.2019
14 V 2121/18
Normen:
FGO § 69; VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 45;

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Antidumping- bzw. Ausgleichszoll; Finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren

FG München, Beschluss vom 10.08.2019 - Aktenzeichen 14 V 2121/18

DRsp Nr. 2019/12576

Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Antidumping- bzw. Ausgleichszoll; Finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69; VO (EU) Nr. 952/2013 Art. 45;

Gründe

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob das Hauptzollamt (HZA) zu Recht gegenüber der Antragstellerin, deren Geschäftsführer in den Streitjahren der Z C (wohnhaft in China) und die M-H (wohnhaft in Nürnberg) waren, Antidumping- bzw. Ausgleichszoll festgesetzt hat.

Die Antragstellerin ist die europäische Vertriebsgesellschaft der S, die in China Solarmodule mit Zellen aus Silizium herstellt. S hält sämtliche Geschäftsanteile an der Antragstellerin, die in großem Umfang Solarmodule ihrer Mutterfirma eingeführt und in verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zum freien Verkehr abgefertigt hat.