I.
Mit Beschluss vom 8.9.2003 hat der Einzelrichter den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Klageverfahren Az.: 13 K 1954/03 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen verspäteter Klageerhebung nicht hinreichend Aussicht auf Erfolg biete.
Mit Schreiben vom 14.11.2003 beantragt der Antragsteller, über den Antrag auf Prozesskostenhilfe neu zu entscheiden. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung zur Auslegung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ergebe sich, dass die Klage fristgerecht erhoben worden sei. Da der ablehnende Prozesskostenhilfebeschluss keine Bindung entfalte, entspreche es dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit und dem Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz, dass eine erneute Entscheidung über den Rechtskostenhilfeantrag ergeht.
Hilfsweise beantragt der Antragsteller, gemäß § 107 FGO den Beschluss vom 8.9.2003 dahingehend zu berichtigen, dass die Ablehnung nicht auf verspäteter Klageerhebung begründet werde.
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