FG München - Beschluss vom 04.12.2003
13 S 4635/03
Normen:
FGO § 107 § 155 ; AO (1977) § 122 Abs. 2 ; ZPO § 321a ;

Rechtsbehelf gegen Prozesskostenhilfe-Beschluss; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

FG München, Beschluss vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 13 S 4635/03

DRsp Nr. 2004/254

Rechtsbehelf gegen Prozesskostenhilfe-Beschluss; Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Zur Beseitigung schweren Verfahrensunrechts kann gegen mit förmlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbare gerichtliche Entscheidungen, die - wie ein Prozesskostenhilfe-Beschluss - nur formell rechtskräftig werden, eine fristgebundene Gegenvorstellung erhoben werden.

Normenkette:

FGO § 107 § 155 ; AO (1977) § 122 Abs. 2 ; ZPO § 321a ;

Tatbestand:

I.

Mit Beschluss vom 8.9.2003 hat der Einzelrichter den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in dem Klageverfahren Az.: 13 K 1954/03 abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen verspäteter Klageerhebung nicht hinreichend Aussicht auf Erfolg biete.

Mit Schreiben vom 14.11.2003 beantragt der Antragsteller, über den Antrag auf Prozesskostenhilfe neu zu entscheiden. Aufgrund der geänderten Rechtsprechung zur Auslegung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ergebe sich, dass die Klage fristgerecht erhoben worden sei. Da der ablehnende Prozesskostenhilfebeschluss keine Bindung entfalte, entspreche es dem Grundsatz der Einzelfallgerechtigkeit und dem Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz, dass eine erneute Entscheidung über den Rechtskostenhilfeantrag ergeht.

Hilfsweise beantragt der Antragsteller, gemäß § 107 FGO den Beschluss vom 8.9.2003 dahingehend zu berichtigen, dass die Ablehnung nicht auf verspäteter Klageerhebung begründet werde.