I.
Mit Schriftsatz vom 27.1.1999 erhoben die Kläger (Kl) Klage gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1991 vom 19.10.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.1.1999.
Die Kl beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1991 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4.1.1999 mit der Maßgabe abzuändern, dass ein Mietwertansatz in Höhe von 16.503 DM und weitere Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 14.743,48 DM berücksichtigt werden.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
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