FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.12.2001
2 K 1347/01
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ; KO § 145 ;

Rechtsschutzbedürfnis bei Klage des Konkursverwalters gegen die Finanzbehörde auf Erklärung des Verzichts auf ein zu Unrecht eingetragenes Konkursvorrecht?

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 2 K 1347/01

DRsp Nr. 2002/9554

Rechtsschutzbedürfnis bei Klage des Konkursverwalters gegen die Finanzbehörde auf Erklärung des Verzichts auf ein zu Unrecht eingetragenes Konkursvorrecht?

Wird aufgrund eines von den Beteiligten nicht rechtzeitig erkannten Fehlers des Amtsgerichts für eine Forderung des Finanzamts im Konkursverfahren ein tatsächlich nicht bestehendes Konkursvorrecht eingetragen, so hat das Amtsgericht als Konkursgericht diesen Fehler gemäß § 145 KO zu berichtigen; für eine gegen das Finanzamt gerichtete Klage auf Erklärung des Verzichts auf das Vorrecht besteht deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ; KO § 145 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt verpflichtet ist, den Verzicht auf ein zu Unrecht eingetragenes Konkursvorrecht zu erklären.

Der Kläger ist der Konkursverwalter über das Vermögen der A. Autovermietung S. GmbH.

Im November 1994 wurde beim Amtsgericht K. ein Konkursantrag über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gestellt. Mitte 1995 erging ein Beschluss, mit dem die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Aufgrund eines weiteren Konkursantrages im Jahre 1997 wurde das Konkursverfahren nach einer Verbesserung der Massesituation eröffnet.