Streitig ist, ob das Finanzamt verpflichtet ist, den Verzicht auf ein zu Unrecht eingetragenes Konkursvorrecht zu erklären.
Der Kläger ist der Konkursverwalter über das Vermögen der A. Autovermietung S. GmbH.
Im November 1994 wurde beim Amtsgericht K. ein Konkursantrag über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gestellt. Mitte 1995 erging ein Beschluss, mit dem die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Aufgrund eines weiteren Konkursantrages im Jahre 1997 wurde das Konkursverfahren nach einer Verbesserung der Massesituation eröffnet.
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