FG München - Gerichtsbescheid vom 24.11.2010
10 K 1431/08
Normen:
FGO § 64 Abs. 1; FGO § 47; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 1;

Rechtsschutzwahrende Auslegung eines Vorgehens gegen die Einspruchsentscheidung gegenüber der Behörde; keine abweichende Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei Aufnahme des Kindes im Haushalt der Großmutter

FG München, Gerichtsbescheid vom 24.11.2010 - Aktenzeichen 10 K 1431/08

DRsp Nr. 2011/5809

Rechtsschutzwahrende Auslegung eines Vorgehens gegen die Einspruchsentscheidung gegenüber der Behörde; keine abweichende Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei Aufnahme des Kindes im Haushalt der Großmutter

1. Ein bei der Behörde gegen die Einspruchsentscheidung eingelegter "Widerspruch" eines nicht von einem Steuerberater oder Rechtsanwalt vertretenen Kindergeldberechtigten kann als Klage gegen den ablehenden Kindergeldbescheid auszulegen sein, wenn sich aus dem Schreiben ergibt, dass eine rechtliche Überprüfung der Einspruchsentscheidung begehrt wird. 2. Ist das Kind in den Haushalt seiner Großmutter aufgenommen, kann für den Kindergeldanspruch keine abweichende Berechtigtenbestimmung zugunsten eines Elternteils getroffen werden, in dessen Haushalt das Kind nicht aufgenommen ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1; FGO § 47; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 64 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin ist die Mutter des am ....03.1988 geborenen M.