I. Der Kläger ist Mitglied der Steuerberaterkammer Hamburg. Er wendet sich gegen satzungsändernde Beschlüsse, die auf der Kammerversammlung am 10.07.2001 gefasst wurden und gegen den Bescheid der Steuerberaterkammer vom 23.07.2001 und begehrt die Feststellung deren Nichtigkeit.
Der Vorstand der Steuerberaterkammer Hamburg habe nur für den Anschluss an das Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten des Landes Niedersachsen geworben, obwohl es eine Vielzahl anderer Versorgungswerke gäbe, die ebenfalls für einen Anschluss in Frage gekommen seien.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|