FG Hamburg - Beschluss vom 25.10.2001
II 371/01
Normen:
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 70 Abs. 2 ; GVG § 17a Abs. 2 ;

Rechtsweg gegen Beschlüsse der Steuerberaterkammer

FG Hamburg, Beschluss vom 25.10.2001 - Aktenzeichen II 371/01

DRsp Nr. 2002/4188

Rechtsweg gegen Beschlüsse der Steuerberaterkammer

Für Streitigkeiten zwischen der Steuerberaterkammer und einzelnen Mitgliedern über die Rechtmäßigkeit von Kammerbeschlüssen ist nicht der Finanzrechtsweg gegeben.

Normenkette:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 70 Abs. 2 ; GVG § 17a Abs. 2 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger ist Mitglied der Steuerberaterkammer Hamburg. Er wendet sich gegen satzungsändernde Beschlüsse, die auf der Kammerversammlung am 10.07.2001 gefasst wurden und gegen den Bescheid der Steuerberaterkammer vom 23.07.2001 und begehrt die Feststellung deren Nichtigkeit.

Der Vorstand der Steuerberaterkammer Hamburg habe nur für den Anschluss an das Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten des Landes Niedersachsen geworben, obwohl es eine Vielzahl anderer Versorgungswerke gäbe, die ebenfalls für einen Anschluss in Frage gekommen seien.