FG München - Urteil vom 29.10.1999
8 K 3914/96
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ; EStG § 23 Abs. 4 S. 3 ;

Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG (a.F.) über Ausgleich von Verlusten aus Spekulationsgeschäften nicht verfassungswidrig; Einkommensteuer 1992

FG München, Urteil vom 29.10.1999 - Aktenzeichen 8 K 3914/96

DRsp Nr. 2002/12151

Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG (a.F.) über Ausgleich von Verlusten aus Spekulationsgeschäften nicht verfassungswidrig; Einkommensteuer 1992

Verluste aus Spekulationsgeschäften konnten nach § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG (a.F.) nur bis zur Höhe eines Spekulationsgewinns im gleichen Kalenderjahr ausgeglichen werden; eine Verrechnung mit anderen Einkünften war sowohl im gleichen Kalenderjahr als auch in den Jahren davor und danach nicht zulässig. Diese Regelung ist auch im Hinblick auf den Beschluss des BVerfG vom 30.9.1998, 2 BvR 1818/91 (DStR 1998, 1743) zu § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG a. F. nicht verfassungswidrig.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ; EStG § 23 Abs. 4 S. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr zusammenveranlagt. Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte und bezog Arbeitslosengeld.

In der Einkommensteuererklärung machte sie u. a. einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 300.614 DM geltend, der aus Handel mit Wertpapieren und Optionen herrührte. Auf die vorgelegte Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung mit Erläuterungen wird Bezug genommen.