BFH - Beschluss vom 17.12.2004
VII B 23/04
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1100
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 288/00

Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluss vom 17.12.2004 - Aktenzeichen VII B 23/04

DRsp Nr. 2005/5976

Sachaufklärungspflicht

1. Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Übergehen eines Beweisantrags kann im Revisions- bzw. Revisionsbeschwerdeverfahren nur dann erfolgreich gerügt werden, wenn der Beteiligte die Nichterhebung eines von ihm beantragten Beweises vor dem Tatrichter gerügt hat, es sei denn, dies wäre ihm nicht möglich oder zumutbar gewesen.2. Ungeachtet der Möglichkeit einer solchen Rüge kann ein Beteiligter auch rügen, das FG habe den Sachverhalt von Amts wegen näher aufklären müssen, ohne dass es dafür eines entsprechenden Beweisantrittes bedurft hätte, sofern der Beteiligte substantiiert vortragen kann, dass sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag aufdrängen musste.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) hat im März 1999 rd. 23 000 kg Rindfleisch zur Ausfuhr angemeldet und hierfür Ausfuhrerstattung beantragt. Das Zollamt (ZA) hat der Sendung zwei Kartons als Probe entnommen; in der Niederschrift hierüber heißt es im Feld "8. Probe entnommen aus ... ":

"Palette ... Kart. 112 ...

Palette ... Kart. 99 ..."

und im Feld "9. Proben an folgenden Stellen entnommen ... ":

"obere Reihe der Paletten".