I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) hat im März 1999 rd. 23 000 kg Rindfleisch zur Ausfuhr angemeldet und hierfür Ausfuhrerstattung beantragt. Das Zollamt (ZA) hat der Sendung zwei Kartons als Probe entnommen; in der Niederschrift hierüber heißt es im Feld "8. Probe entnommen aus ... ":
"Palette ... Kart. 112 ...
Palette ... Kart. 99 ..."
und im Feld "9. Proben an folgenden Stellen entnommen ... ":
"obere Reihe der Paletten".
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