FG München - Urteil vom 04.11.1999
13 K 960/99
Normen:
AO 1977 § 162 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Schätzung von Werbungskosten am unteren Rahmen des Wahrscheinlichen bei fehlender Mitwirkung der Steuerpflichtigen

FG München, Urteil vom 04.11.1999 - Aktenzeichen 13 K 960/99

DRsp Nr. 2001/2184

Schätzung von Werbungskosten am unteren Rahmen des Wahrscheinlichen bei fehlender Mitwirkung der Steuerpflichtigen

Erscheinen die vom Steuerpflichtigen im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung angegebenen Werbungskosten überhöht, darf das FA bei der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sich jedenfalls dann an der unteren Grenze des Wahrscheinlichen orientieren und erheblich niedrigere Werbungskosten ansetzen, wenn die Steuererklärung weder im Original noch in Form einer -mehrfach angekündigten- Zweitschrift beim FA eingegangen ist und auch mehrere Besprechungstermine von den Steuerpflichtigen nicht eingehalten worden sind.

Normenkette:

AO 1977 § 162 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1;

Entscheidungsgründe:

(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Der Kläger ist als Arbeitnehmer (Buchhalter) bei der B-Bank in M beschäftigt. Die Klägerin arbeitet als Krankenschwester in F.

Mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 und vom 14. Januar 1997 forderte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Kläger zur Abgabe der Einkommensteuer (ESt) - Erklärung 1995 auf.

Für den Fall der Nichtabgabe bis 20. Februar 1997 wurde den Klägern die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 der Abgabenordnung (AO) sowie die Festsetzung eines Verspätungszuschlags angedroht. Die Schätzungsgrundlagen teilte das FA den Klägern mit.