(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)
I.
Der Kläger ist als Arbeitnehmer (Buchhalter) bei der B-Bank in M beschäftigt. Die Klägerin arbeitet als Krankenschwester in F.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 und vom 14. Januar 1997 forderte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Kläger zur Abgabe der Einkommensteuer (ESt) - Erklärung 1995 auf.
Für den Fall der Nichtabgabe bis 20. Februar 1997 wurde den Klägern die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 der Abgabenordnung (AO) sowie die Festsetzung eines Verspätungszuschlags angedroht. Die Schätzungsgrundlagen teilte das FA den Klägern mit.
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