FG Hessen - Urteil vom 01.12.2009
13 K 820/05
Normen:
StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 1; StBerG § 45 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 12 Abs. 1;

Sperrfrist bei Wiederbestellung als Steuerberater

FG Hessen, Urteil vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 13 K 820/05

DRsp Nr. 2012/17038

Sperrfrist bei Wiederbestellung als Steuerberater

Die Vorschrift des §§ 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG wonach die Wiederbestellung als Steuerberater nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen kann, wenn auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114 StBerG), verzichtet wurde, ist verfassungsgemäß. Der Umstand, dass für Fragen der Bestellung bzw. Wiederbestellung als Steuerberater nach § 48,40 StBerG die Steuerberaterkammer zuständig ist, stellt keinen Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG dar. Bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des § 48 Abs. 1 StBerG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Steuerberaterkammer, die vom Gericht gem. § 102 FGO nur im Hinblick auf das Vorliegen eines Ermessensfehlers hin überprüft werden kann. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung ist die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.

Normenkette:

StBerG § 48 Abs. 1 Nr. 1; StBerG § 45 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wurde im Jahr 197x als Steuerbevollmächtigter und im Jahr 197x als Steuerberater zugelassen. Im Jahr 198x wurde er als vereidigter Buchprüfer und anschließend als Wirtschaftsprüfer zugelassen. Eine Zulassung als Rechtsanwalt erfolgte im Jahre 200x.