BFH - Beschluss vom 21.11.2002
VII B 230/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; StBerG § 32 Abs. 3 § 50 Abs. 2, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 209

Steuerberatungsgesellschaft; Rechtsanwalt als Geschäftsführer

BFH, Beschluss vom 21.11.2002 - Aktenzeichen VII B 230/02

DRsp Nr. 2003/172

Steuerberatungsgesellschaft; Rechtsanwalt als Geschäftsführer

Es ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der §§ 50 Abs. 2 und 50 Abs. 4 StBerG, dass eine Gesellschaft, in der nur ein Rechtsanwalt Geschäftsführer ist, die Voraussetzung für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht erfüllt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 § 116 Abs. 3 S. 3 ; StBerG § 32 Abs. 3 § 50 Abs. 2, 4 ;

Gründe:

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Steuerberaterkammer) hat die Anerkennung der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), einer Steuerberatungsgesellschaft, mit dem angefochtenen Bescheid widerrufen. Grund hierfür war, dass einer der beiden Geschäftsführer, der Steuerberater war, als Geschäftsführer abberufen wurde und nunmehr die Geschäftsführung allein bei Rechtsanwalt K lag. Die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Anerkennung der Gesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft sei mit Recht widerrufen worden, weil die Klägerin trotz mehrfacher Fristsetzungen einen dem Gesetz entsprechenden Zustand, nämlich dass im Streitfall nach § 32 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) mindestens ein Geschäftsführer der Gesellschaft als Steuerberater bestellt sein müsse, nicht wiederhergestellt habe.