FG Brandenburg - Urteil vom 12.12.2001
2 K 2560/99
Normen:
StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 3 ; StBerG § 22 Abs. 1 ; StBerG § 14 Abs. 1 Nr. 8 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 225

Steuerberatungssachen - § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO -; Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

FG Brandenburg, Urteil vom 12.12.2001 - Aktenzeichen 2 K 2560/99

DRsp Nr. 2002/3355

Steuerberatungssachen - § 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO -; Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein

1. Hat der Vorstand eines Lohnsteuerhilfevereins in der Vergangenheit wiederholt und schwerwiegend gegen die gesetzliche Verpflichtung zur zeitnahen Durchführung von Geschäftsprüfungen und die Bestimmungen der eigenen Satzung zur Veranstaltung von Mitgliederversammlungen verstoßen, ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein wegen fehlender Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zwingend zu widerrufen. 2. Die Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereins kann wegen nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung in der Vergangenheit nicht wirksam widerrufen werden, wenn es dem Verein gelingt nachzuweisen, dass trotz der Versäumnisse in der Vergangenheit zukünftig eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleistet wird.

Normenkette:

StBerG § 20 Abs. 2 Nr. 3 ; StBerG § 22 Abs. 1 ; StBerG § 14 Abs. 1 Nr. 8 ;

Entscheidungsgründe: