FG Hamburg - Urteil vom 30.11.2001
III 59/01
Normen:
BGB § 145 ; BGB § 154 ; BGB § 611 ; BGB § 612 ; EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1043

Steuerliche Behandlung einer Abfindung wegen Nichtverlängerung eines befristeten Anstellungsvertrages

FG Hamburg, Urteil vom 30.11.2001 - Aktenzeichen III 59/01

DRsp Nr. 2002/12101

Steuerliche Behandlung einer Abfindung wegen Nichtverlängerung eines befristeten Anstellungsvertrages

1. Eine Abfindung wegen Nichtverlängerung eines befristeten Anstellungsvertrags ist nicht nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei, kann aber als Entschädigung für entgehende Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 Bstb. a, § 34 Abs. 1, Ab s. 2 Nr. 2 EStG (1994) steuerbegünstigt sein. 2. Soweit die Abfindung bei Auslaufen des befristeten Anstellungsvertrags für die Dauer der bisherigen Konzernzugehörigkeit in der Höhe gewährt wird, wie sie sonst im Voraus für eine vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart ist, handelt es sich nicht um eine solche Entschädigung für entgehende Einnahmen, sondern um eine nach § 34 (Abs. 3) EStG (1994) steuerbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit.

Normenkette:

BGB § 145 ; BGB § 154 ; BGB § 611 ; BGB § 612 ; EStG § 24 Nr. 1 ; EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 34 ;

Tatbestand:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Entschädigung, die der Kläger 1994 von seiner damaligen Arbeitgeberin in Höhe von 450.000 DM erhalten hat, in Höhe von 30.000 DM nach § 3 Nr. 9 Sätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz i.d.F. des Streitjahrs (EStG) steuerfrei zu belassen und ob der Restbetrag in Höhe von 420.000 DM als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Bstb. a EStG nach § 34 Abs. 1-2 EStG tarifbegünstigt zu besteuern ist.