I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Entschädigung, die der Kläger 1994 von seiner damaligen Arbeitgeberin in Höhe von 450.000 DM erhalten hat, in Höhe von 30.000 DM nach § 3 Nr. 9 Sätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz i.d.F. des Streitjahrs (EStG) steuerfrei zu belassen und ob der Restbetrag in Höhe von 420.000 DM als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Bstb. a EStG nach § 34 Abs. 1-2 EStG tarifbegünstigt zu besteuern ist.
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