BVerfG - Beschluß vom 27.11.2002
2 BvR 483/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 921
NJW 2003, 1442
Vorinstanzen:
BFH, vom 29.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen X B 52/99
FG Niedersachsen, vom 02.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen XII 542/96

Steuerrechtliche Anerkennung eines Stipendiums an einen Angehörigen

BVerfG, Beschluß vom 27.11.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 483/00

DRsp Nr. 2003/332

Steuerrechtliche Anerkennung eines Stipendiums an einen Angehörigen

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß durch den Fremdvergleich bei Vermögenszuwendungen zwischen nahestehenden Personen das Vorliegen von Betriebsausgaben sachgerecht von nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung abgegrenzt werden soll. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, wenn das Finanzgericht im Einzelfall prüft, ob ein Vertragsverhältnis, wie zwischen Fremden üblich, vereinbart wurde.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 12 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Annahme (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführer angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsähnlichen Rechten.