BFH - Beschluß vom 29.11.1999
X B 52/99
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 701

Ausbildungskosten für ein Kind

BFH, Beschluß vom 29.11.1999 - Aktenzeichen X B 52/99

DRsp Nr. 2000/2617

Ausbildungskosten für ein Kind

Sind Aufwendungen für den Besuch der Meisterschule, die Eltern für ihr Kind tragen, ausnahmsweise in Abgrenzung zu den Unterhaltsleistungen als Betriebsausgaben abzugsfähig, ist nicht auf die Differenzierung zwischen Fortbildungs- und Ausbildungskosten abzustellen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist teils unzulässig, weil sie nicht in der erforderlichen Weise begründet wurde (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), teils unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind die Einwände, die allein die Richtigkeit des angefochtenen Urteils betreffen (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213, und vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, 511; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jeweils m.w.N.) oder sich in der allgemein gehaltenen Behauptung grundsätzlicher Bedeutung erschöpfen (BFH-Beschluss vom 21. April 1999 X B 13/99, BFH/NV 1999, 1475, m.w.N.).