FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 04.11.2013
7 K 2145/13
Normen:
GKG § 63 Abs. 2 S. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 40; FGO § 40 Abs. 2;

Streitwert bei einer Klage gegen den Erbschaftsteuerbescheid

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2013 - Aktenzeichen 7 K 2145/13

DRsp Nr. 2014/3701

Streitwert bei einer Klage gegen den Erbschaftsteuerbescheid

Der Wert des Streitgegenstandes bei einer Klage gegen den Erbschaftsteuerbescheid entspricht der Differenz zwischen der festgesetzten und der angestrebten Erbschaftsteuer unter Berücksichtigung eines Freibetrags.

Der Streitwert wird auf xxx EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2 S. 2; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 40; FGO § 40 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Höhe des Streitwerts im Verfahren 7 K 2145/13.

Die Klägerin und Kostenschuldnerin ist eine Tochter und Miterbin des im Jahr 2004 verstorbenen A B (Erblasser). Der Erblasser hatte die schwedische Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz in Schweden. Die Klägerin hat ebenfalls die schwedische Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz in Schweden. Zum Nachlass gehörte auch Grundbesitz in Deutschland. Die Klägerin hat die Erbschaftsteuerklärung im November 2007 beim Beklagten (das Finanzamt – FA –) eingereicht und dabei beantragt, den persönlichen Freibetrag für Kinder in Höhe von 205.000 EUR zu berücksichtigen.