FG Hamburg - Beschluss vom 17.12.2007
4 V 371/07
Normen:
FGO § 114 ;

Streitwertbemessung im Verfahren der einstweiligen Anordnung

FG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2007 - Aktenzeichen 4 V 371/07

DRsp Nr. 2008/3984

Streitwertbemessung im Verfahren der einstweiligen Anordnung

1. Der Streitwert ist im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung mit 25% des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen (Änderung der Streitwert-Rechtsprechung).2. Die Änderung der Streitwert-Rechtsprechung des Senats in AdV-Verfahren hat Auswirkungen auch für die Streitwertbemessung im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO. Kommt die begehrte einstweilige Anordnung einem Aufschub für eine Zahlungsverpflichtung gleich, ist der Streitwert eines Anordnungsverfahrens nach § 114 FGO regelmäßig mit 25% des Hauptsachestreitwerts zu bemessen.

Normenkette:

FGO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Das beschließende Gericht versteht die Erinnerung vom 20.03.2008 gegen die Kostenrechnung vom 19.03.2008 als Anregung, den Streitwertbeschluss vom 18.01.2008 von Amts wegen zu ändern (vgl. zur Zulässigkeit der Änderung eines Streitwertbeschlusses von Amts wegen: BFH, Beschluss v. 11.06.2004, IV B 167/02, BFH/NV 20041657; BFH, Beschluss vom 19.11.1996, IV B 98/95, BFH/NV 1997, 432; FG des Saarlandes, Beschluss vom 11.08.2005, 2 V 429/04, EFG 2005, 1968; Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO-Kommentar, vor § 135 FGO, Rz. 132).