FG Köln - Beschluss vom 07.08.2012
10 Ko 783/11
Normen:
FGO § 139 Abs 3 Satz 3; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs 4; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs 6; VV RVG Nr 1008; RVG § 2 Abs 1; RVG § 22 Abs 1; RVG § 7 Abs 1; GKG § 13;

Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung

FG Köln, Beschluss vom 07.08.2012 - Aktenzeichen 10 Ko 783/11

DRsp Nr. 2012/19080

Streitwertfestsetzung und Kostenerstattung

1) Ist im Rahmen einheitlich und gesonderter Gewinnfeststellungen streitig, ob der Höhe nach unstreitig erzielter Gewinn begünstigt zu besteuern ist, beträgt der Streitwert 10 bis 25% des streitigen Gewinns. 2) In Fällen negativer Feststellungsbescheide ist ein Streitwert von 10% des streitigen Betrags anzusetzen. 3) Kosten eines Vorverfahrens sind nur insoweit erstattungsfähig, als das Vorverfahren ins Klageverfahren übergegangen ist. 4) Die Anrechnung der Geschäftsgebühr des Vorverfahrens auf die Verfahrensgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zur Hälfte jedoch höchstens zu 0,75 gilt auch für Steuerberater. 5) Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG ist die Verfahrensgebühr des ersten Rechtsgangs auf die Verfahrensgebühr des zweiten Rechtsgangs anzurechnen. 6) Eine Kumulation der gesetzlichen Gebührenerhöhungssysteme durch die Addition der auf alle Beteiligten entfallenden Streitwerte und den Ansatz einer Erhöhungsgebühr ist unzulässig.

Normenkette:

FGO § 139 Abs 3 Satz 3; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs 4; VV RVG Vorbemerkung 3 Abs 6; VV RVG Nr 1008; RVG § 2 Abs 1; RVG § 22 Abs 1; RVG § 7 Abs 1; GKG § 13;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten sind verschiedene Positionen bei der Berechnung der den Erinnerungsführern vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten streitig.