BVerfG - Beschluss vom 24.03.1999
1 BvR 278/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 09.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen V B 60/98

Substantiierungserfordernis bei Verfassungsbeschwerde - Missbrauchsgebühr

BVerfG, Beschluss vom 24.03.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 278/99

DRsp Nr. 2005/16215

Substantiierungserfordernis bei Verfassungsbeschwerde - Missbrauchsgebühr

Wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde (hier: zum BFH) wegen ungenügender Begründung verworfen, hat sich der Beschwerdeführer im Verfassungsbeschwerde-Verfahren damit auseinanderzusetzen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, daß seine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision vom Bundesfinanzhof als unzulässig verworfen worden ist. Mit den Erwägungen den Bundesfinanzhofs, die Nichtzulassungsbeschwerde genüge nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, setzt sich die Verfassungsbeschwerde indes mit keinem Wort auseinander. Statt dessen beschränkt sie sich auf die Behauptung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, da der Gleichheitsgrundsatz durch die Finanzbehörden gröblich verletzt worden sei.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Vortrag des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwalts, entspricht auch nicht annähernd den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG.

III.