FG München - Urteil vom 07.12.1999
12 K 4737/99
Normen:
FGO § 48 ; AO 1977 § 351 ; AO 1977 § 182 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ;

Treuhandverhältnis an Kommanditanteil: Einwendungen gegen die Höhe des Beteiligungsergebnisses durch Treugeber; keine Beiladung anderer Gesellschafter, weiterer Treugeber oder des Treuhänders; Feststellung der Einkünfte 1983

FG München, Urteil vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 12 K 4737/99 - Aktenzeichen alt: 12 K 1059/88

DRsp Nr. 2002/9482

Treuhandverhältnis an Kommanditanteil: Einwendungen gegen die Höhe des Beteiligungsergebnisses durch Treugeber; keine Beiladung anderer Gesellschafter, weiterer Treugeber oder des Treuhänders; Feststellung der Einkünfte 1983

1. Den Treugebern eines KG-Anteils steht auch dann kein Anfechtungsrecht hinsichtlich der Höhe des Beteiligungsergebnisses ihres Treuhänders aus der KG zu, wenn in dem Gewinnfeststellungsbescheid für die KG anstelle des Treuhandkommanditisten die Treugeber selbst aufgeführt sind. Insoweit beschränkt sich die Klagebefugnis der Treugeber auf die zutreffende Aufteilung des vorgegebenen Beteiligungsergebnisses im Treuhandverhältnis. 2. Werden von einem Treugeber im Klageverfahren gegen die KG-Gewinnfeststellung ausschließlich Einwendungen gegen die Verteilung des Beteiligungsergebnisses im Treuhandverhältnis erhoben (sog. Einwendungen gegen ein vorgreifliches Feststellungsverfahren), bedarf es bereits aufgrund der Unzulässigkeit der Klage keiner Beiladung der KG, ihrer Gesellschafter oder weiterer Treugeber. Dies gilt für die Beiladung des Treuhänders jedenfalls dann, wenn das Bestehen des Treuhandverhältnisses außer Frage steht und sich der Treuhänder seit längerer Zeit an einem unbekannten Ort im Ausland aufhält.

Normenkette:

FGO § 48 ; AO 1977 § 351 ; AO 1977 § 182 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 3 ;