FG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.12.2003
3 V 1043/03
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 3 Satz 3 ; EStG § 7i ; FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 566

Trotz möglicher Verfassungswidrigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung keine Aussetzung der Vollziehung

FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2003 - Aktenzeichen 3 V 1043/03

DRsp Nr. 2004/4031

Trotz möglicher Verfassungswidrigkeit der Verlustausgleichsbeschränkung keine Aussetzung der Vollziehung

Bei Streit über die Verfassungsmäßigkeit einer Besteuerungsvorschrift genügt es für die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides nicht, dass wegen der möglichen Verfassungswidrigkeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides bestehen. Wegen des öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung bedarf es zusätzlich einer Interessenabwägung zwischen dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers einerseits und der öffentlichen Belange der Vermeidung einer Gefährdung der ordnungsgemäßen öffentlichen Haushaltsführung andererseits. Diese Interessenabwägung führt jedenfalls in den Fällen, in denen bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens Aufwand berücksichtigt wurde, der nicht zu einem tatsächlichen Mittelabfluss im Streitjahr geführt hatte, wenn dieser Aufwand auf Sonderabschreibungen aus steuerpolitischen Gründen beruht, zu einer Zurückstellung des Rechtsschutzinteresses des Antragstellers.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 2 Abs. 3 Satz 3 ; EStG § 7i ; FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.