FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 20.12.2001
VI 145/01
Normen:
FGO § 44 ;

Umdeutung einer Einspruchsentscheidung

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 20.12.2001 - Aktenzeichen VI 145/01

DRsp Nr. 2002/9435

Umdeutung einer Einspruchsentscheidung

Keine Umdeutung einer Einspruchsentscheidung über den GewSt-Bescheid in eine Einspruchsentscheidung über den Messbetrag

Normenkette:

FGO § 44 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt hat.

Die Klägerin ist examinierte Krankenschwester und betreibt einen ambulanten Pflegedienst. In den Streitjahren wurden durchschnittlich 82 (1992) bzw. 88 (1993) Patienten betreut. Die Klägerin beschäftigte zwischen vier und sechs andere ausgebildete Krankenschwestern oder Krankenpfleger und zwischen 14 und 20 Schwesternhelferinnen bzw. Pflegehelfer.

Für die Streitjahre erklärte die Klägerin Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Dem folgte der Beklagte nicht und erließ am 10. August 1994 einen Gewinnfeststellungsbescheid für 1992, in dem er von Einkünften aus Gewerbebetrieb ausging. Am 28. September 1994 ergingen - zusammengefasst - ein Gewerbesteuermessbescheid und ein Gewerbesteuerbescheid für 1992.

Mit Schreiben vom 8. September 1994 und vom 12. Oktober 1994, beim Beklagten eingegangen am 9. September und am 14. Oktober, legten die seinerzeitigen steuerlichen Berater gegen den Gewinnfeststellungsbescheid und den Gewerbesteuerbescheid 1992 Einspruch ein, in dem sie geltend machten, die Klägerin habe Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erzielt.