FG München - Beschluss vom 27.12.1999
13 V 4590/98
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ;

Unmittelbar beim FG gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen drohender Vollstreckung

FG München, Beschluss vom 27.12.1999 - Aktenzeichen 13 V 4590/98

DRsp Nr. 2001/2154

Unmittelbar beim FG gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wegen "drohender Vollstreckung"

1. Ein unmittelbar beim FG gestellter Antrag aus Aussetzung der Vollziehung, ohne vorherige Antragstellung beim FA, weil "Vollstreckung droht", ist nur dann zulässig, wenn das FA konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung einer Zwangsvollstreckung getroffen hat. 2. Insoweit ist nicht einmal die schriftliche Vollstreckungsandrohung des FA als "Drohen der Vollstreckung" anzusehen, da dem Steuerpflichtigen regelmäßig eine Karenzzeit zur Begleichung seiner Steuerschulden eingeräumt wird. 3. Ein solcher unmittelbar beim FG gestellter -unzulässiger- Antrag wird auch nicht nachträglich dadurch zulässig, dass sich das FA im Verfahren beim FG ablehnend zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung äußert.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin (AStin) wendet sich im Hauptsacheverfahren 13 K 4591/98 gegen eine Pfändungsverfügung des Antragsgegners (Finanzamt -FA-) vom 7. Oktober 1998 über 7.634,59 DM betr. die Sozietät, der sie vom 1. Januar 1993 - 31. Dezember 1996 angehört hat; ferner gegen eine Pfändungsverfügung vom 7. Oktober 1998 über 32.344,85 DM betr. sie persönlich.