FG München - Beschluss vom 01.12.2009
6 V 1411/09
Normen:
FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 4;

Unzulässiger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen Folgebescheid

FG München, Beschluss vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 6 V 1411/09

DRsp Nr. 2010/15452

Unzulässiger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen Folgebescheid

1. Werden positive Gewinnfeststellungsbescheide ersatzlos aufgehoben, kommt hier - im Gegensatz zu einem erstmaligen negativen Gewinnfeststellungsbescheid - eine Aussetzung der Vollziehung in Betracht. 2. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Folgebescheide ist im Hinblick auf die Pflicht zur Folgeaussetzung (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO) wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 4;

Tatbestand:

I.

Bei den Antragstellern handelt es sich um zusammenveranlagte Ehegatten.