BFH - Beschluss vom 27.11.2003
VI B 261/00
Normen:
FGO § 107 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 364
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 537/97

Urteilsberichtigung bei Anwendung einer unzutreffenden Gesetzesfassung

BFH, Beschluss vom 27.11.2003 - Aktenzeichen VI B 261/00

DRsp Nr. 2004/340

Urteilsberichtigung bei Anwendung einer unzutreffenden Gesetzesfassung

Wendet das FG bei seiner Entscheidung fälschlich eine nicht für das Streitjahr geltende Gesetzesfassung an, so kommt eine Urteilsberechtigung nach § 107 FGO nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatten mit ihrer Klage wegen Einkommensteuer 1995 u.a. beantragt, einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4 104 DM zu berücksichtigen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte insoweit dem Klagebegehren zugestimmt. Das Finanzgericht (FG) entschied in seinem Urteil vom 11. April 2000, dass das Kind der Kläger lediglich für die Monate November und Dezember 1995 zu berücksichtigen sei und dass der Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anteilig für diese Monate mit 576 DM angesetzt werde.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29. Mai 2000 beantragten die Kläger bei dem FG, das (am 26. Mai 2000 zugestellte) Urteil zu berichtigen. Dieses enthalte bezüglich der anteiligen Gewährung des Kinderfreibetrages einen Fehler. Nach § 32 Abs. 4 EStG werde der Kinderfreibetrag als Jahresfreibetrag gewährt und sei nicht nach Monaten zu zwölfteln.