BFH - Beschluss vom 03.12.1993
I B 145/93

Verfahrensrecht; Zahlungen an eine liechtensteinische Briefkastengesellschaft (§ 160 AO)

BFH, Beschluss vom 03.12.1993 - Aktenzeichen I B 145/93

DRsp Nr. 1997/8650

Verfahrensrecht; Zahlungen an eine liechtensteinische Briefkastengesellschaft (§ 160 AO)

Wer mit einer sog. "Briefkastengesellschaft" Verträge abschließt und aufgrund der Verträge Zahlungen leistet, muß mit der Möglichkeit rechnen, daß die Finanzbehörden die Zahlungen als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandeln, wenn nicht der tatsächliche Empfänger der Zahlungen benannt werden kann.

Gründe:

Die Beschwerde ist teils unzulässig und teils unbegründet. Sie war deshalb insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

1. Divergenz

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in ihrer Beschwerdebegründung keine Abweichung der Vorentscheidung von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. August 1986 - IV B 76/86 - (BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481) schlüssig dargelegt. Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt voraus, dass die Vorinstanz in einer Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als das Revisionsgericht in der Entscheidung, zu der eine Divergenz gegeben sein soll (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1980 - II B 26/79 -, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211). Nach der Beschwerdebegründung soll die Vorentscheidung von dem folgenden in BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481 unter II. 2. a bb aufgestellten Satz abgewichen sein: