Die Beschwerde ist teils unzulässig und teils unbegründet. Sie war deshalb insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Divergenz
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat in ihrer Beschwerdebegründung keine Abweichung der Vorentscheidung von dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. August 1986 - IV B 76/86 - (BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481) schlüssig dargelegt. Eine Abweichung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt voraus, dass die Vorinstanz in einer Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als das Revisionsgericht in der Entscheidung, zu der eine Divergenz gegeben sein soll (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 1980 - II B 26/79 -, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211). Nach der Beschwerdebegründung soll die Vorentscheidung von dem folgenden in BFHE 149, 381, BStBl II 1987, 481 unter II. 2. a bb aufgestellten Satz abgewichen sein:
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