BVerfG - Beschluß vom 29.05.1991
1 BvR 1115/88
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 27 § 28 § 29 ;
Fundstellen:
HFR 1991, 723
Information StW 1991, 383
StE 1991, 270
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.09.1984 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 106/84
BFH, vom 14.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen VII R 143/84

Verfassungsmäßigkeit der Aufsichtsbefugnisse der Oberfinanzdirektionen

BVerfG, Beschluß vom 29.05.1991 - Aktenzeichen 1 BvR 1115/88

DRsp Nr. 2005/15711

Verfassungsmäßigkeit der Aufsichtsbefugnisse der Oberfinanzdirektionen

Gegen die in den Vorschriften der §§ 27 bis 29 StBerG normierten Aufsichtsbefugnisse der Oberfinanzdirektionen bestehen keine grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 ; StBerG § 27 § 28 § 29 ;

Gründe:

1. Gegen die in den Vorschriften der §§ 27 bis 29 StBerG normierten Aufsichtsbefugnisse der Oberfinanzdirektionen bestehen keine grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

a) Als Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind sie mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, da sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Zweck der Regelung ist erkennbar, den Schutz der Arbeitnehmer vor unseriösen Lohnsteuerhilfevereinen zu verbessern (vgl. dazu im einzelnen BTDrucks. 7/2852, S. 29 f.; BTDrucks. 7/3526, S. 3). Dieses gesetzgeberische Ziel ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.