1. Gegen die in den Vorschriften der §§ 27 bis 29 StBerG normierten Aufsichtsbefugnisse der Oberfinanzdirektionen bestehen keine grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
a) Als Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit sind sie mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, da sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sind und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Zweck der Regelung ist erkennbar, den Schutz der Arbeitnehmer vor unseriösen Lohnsteuerhilfevereinen zu verbessern (vgl. dazu im einzelnen BTDrucks. 7/2852, S. 29 f.; BTDrucks. 7/3526, S. 3). Dieses gesetzgeberische Ziel ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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