BVerfG - Beschluß vom 12.03.1999
1 BvR 355/99
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
HFR 1999, 576
NJW 1999, 2802
NVwZ 1999, 866
Vorinstanzen:
BFH, vom 21.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen VII B 214/98

Verfassungsrechtliche Prüfung der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Steuerberaterprüfung

BVerfG, Beschluß vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 1 BvR 355/99

DRsp Nr. 2006/12007

Verfassungsrechtliche Prüfung der Entscheidung über die Zulassung zur mündlichen Steuerberaterprüfung

1. Zwar wird es der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht, die Verzögerung einer Berufszugangsprüfung um ein Jahr nicht als hinreichend schweren Nachteil im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO zu werten, zumal die nur vorläufige Zulassung zur Prüfung die Hauptsache nicht vorwegnimmt. 2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde kommt jedoch dennoch nicht in Betracht, weil der angegriffene Beschluß nicht auf diesen Erwägungen beruht.

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 Satz 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die vorläufige Zulassung zur mündlichen Steuerberaterprüfung.