I.
Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob vom Arbeitgeber erstattete Mietkosten für eine Zweitwohnung steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.
Der Antragsteller (ASt), ein bayerischer Polizeibeamter, ist seit dem 04. Mai 1992 zur Dienstverrichtung nach Berlin abgeordnet, jedoch weiterhin in Bayern residenzpflichtig. Er mußte daher seine in K- gelegene Wohnung auch im Streitjahr beibehalten (siehe die Bestätigung vom 04. Februar 1999, Bl. 40 FG-Akte).
Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
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