FG München - Beschluss vom 06.10.1999
13 V 1061/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3; EStG § 3 Nr. 13 Satz 2; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Verfassungsrechtliche Zweifel an der zeitlichen Beschränkung des Werbungskostenabzugs wegen doppelter Haushaltsführung auf zwei Jahre

FG München, Beschluss vom 06.10.1999 - Aktenzeichen 13 V 1061/99

DRsp Nr. 2001/2200

Verfassungsrechtliche Zweifel an der zeitlichen Beschränkung des Werbungskostenabzugs wegen doppelter Haushaltsführung auf zwei Jahre

Es bestehen ernste verfassungsrechtliche Bedenken daran, ob die zeitliche Beschränkung des Werbungskostenabzugs infolge einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre auch auf die Fälle anzuwenden ist, in denen eine dienstliche Abordnung zwei Jahre überschreitet und gleichwohl die Residenzpflicht im Bereich des abordnenden Bundeslandes fortbesteht (hier: nach Berlin abgeordneter, aber weiterhin in Bayern residenzpflichtiger Polizeibeamter).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3; EStG § 3 Nr. 13 Satz 2; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; GG Art. 3 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob vom Arbeitgeber erstattete Mietkosten für eine Zweitwohnung steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Der Antragsteller (ASt), ein bayerischer Polizeibeamter, ist seit dem 04. Mai 1992 zur Dienstverrichtung nach Berlin abgeordnet, jedoch weiterhin in Bayern residenzpflichtig. Er mußte daher seine in K- gelegene Wohnung auch im Streitjahr beibehalten (siehe die Bestätigung vom 04. Februar 1999, Bl. 40 FG-Akte).

Wegen des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.